Das Coronavirus hat unseren Alltag fest im Griff: Aus der Epidemie in einer Provinz «irgendwo in China» ist in rasantem Tempo eine Pandemie geworden, und was wir bis vor Kurzem nur aus den Medien gekannt haben, bestimmt nun seit geraumer Zeit auch unseren Alltag. Aufgrund der akuten, vom Bundesrat zur «ausserordentlichen Lage» erklärten Situation stellen sich zahlreiche Fragen aus dem Mietrecht.
Fragen, zu denen es – weil noch nie dagewesen – noch keine Rechtsprechung gibt, und es lässt sich nicht mit Bestimmtheit vorhersagen, wie die Gerichte dereinst entscheiden werden. Bis ein Urteil des Bundesgerichts in Lausanne vorliegt, kann es mehrere Jahre dauern. So lange können und wollen wir nicht warten: Der nachfolgende Text enthält einige der brennenden Fragen rund um das Mietrecht in heutiger Zeit und gibt Antworten:
Mein Geschäftsraummieter bezahlt aufgrund des Notrechts die Miete nicht mehr, wie muss ich vorgehen?
Es kommen die mietrechtlichen Bestimmungen zur Anwendung. Im Falle eines Zahlungsverzuges des Mieters könnte nach den Vorgaben von Art. 257d OR (Zahlungsverzugsmahnung mit Kündigungsandrohung und anschliessender Kündigung) vorgegangen werden. Aus Solidaritäts- und Kulanzgründen wird jedoch empfohlen, je nach Sachlage, das persönliche Gespräch mit dem Mieter zu suchen und individuelle Lösungen sind zu vereinbaren. Denkbar sind Vereinbarungen von Ratenzahlungen der Miete oder das Gewähren von längeren Zahlungsfristen. Solche Vereinbarungen sind unbedingt schriftlich festzuhalten und von beiden Parteien zu unterzeichnen.
In einem gekündigten Mietverhältnis weigert sich der Mieter Besichtigungen von Interessenten zuzulassen, da er sich vor einer Ansteckung fürchtet. Was kann ich als Vermieter tun?
Der Vermieter hat für die Wiedervermietung der Sache ein gesetzliches Besichtigungsrecht. Wohnungsbesichtigungen sind nicht vom Notrecht betroffen. Der HEV Schweiz empfiehlt, die Empfehlungen des BAG einzuhalten und die Anzahl Teilnehmer auf ein Minimum zu begrenzen (Mieter, Vermieter/Verwalter, max. ein Mietinteressent).
Mein Mieter hat gemeldet, dass die Spülmaschine defekt sei. Mein Handwerker könnte umgehend die Reparatur vornehmen. Jetzt weigert sich der Mieter – aus Angst vor einer Ansteckung – den Handwerker in die Wohnung zu lassen.
Der Mieter muss die Vornahme der Reparatur grundsätzlich ermöglichen. Handwerker arbeiten und diese Betriebe sind nicht vom Notrecht betroffen. Der HEV Schweiz rät dazu, die Empfehlungen des BAG einzuhalten und geht davon aus, dass dies bei der Reparatur einer Spülmaschine problemlos machbar sein sollte. Ist die Reparatur allerdings nicht dringend, weil keine Folgeschäden zu befürchten sind, ist es ratsam, diese zu verschieben. Der Mieter müsste dann von Hand abwaschen. Teilen Sie dies Ihrem Mieter mit unter dem Hinweis, dass bei einer Verweigerung der Reparaturleistung kein Mangel an der Mietsache vorliegt und somit auch kein Anspruch auf eine Mietzinsreduktion besteht. Der Mieter haftet dem Eigentümer für allfällige Folgeschäden einer nicht durchgeführten Reparatur.
pd